Sportlernahrung

Sibylle Maixner (CVUA Karlsruhe), Daniela Schweizer (CVUA Freiburg)

 

Lebensmittelrechtliche Einordnung

 

Mit Eintritt der Gültigkeit der neuen Rahmenverordnung VO (EU) 609/2013 am 20.07.2016 wurde das EU-Recht für Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke tiefgreifend verändert. Während Sportlernahrungsmittel bis dahin als „Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen“ auch als diätetische Lebensmittel eingestuft wurden, hat die EU-Kommission 2016 beschlossen, dass derartige Regelungen für diese Produkte nicht mehr notwendig sind (1). Diese Erzeugnisse können als Nahrungsergänzungsmittel (Nährstoff-Konzentrat z.B. in Form von Kapseln) oder angereicherte Lebensmittel (z.B. Getränkepulver auf Basis von Milcheiweiß) in den Verkehr gebracht werden. Durch die geltenden produktübergreifenden allgemeinen Verordnungen, insbesondere die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO (EU) 1169/2011) und die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (VO (EG) 1924/2006) ist der Rechtsrahmen für Sportlernahrung angemessen geregelt.
 

Die besondere Zweckbestimmung kann in Form einer Gebrauchsanleitung sowie mit weiteren freiwilligen Angaben erfolgen. Dazu wurden einige gesundheitsbezogene Angaben für Kohlenhydrate, elektrolythaltige Getränke,  Kreatin, Protein, und Vitamin C bereits zugelassen. Bei Verwendung dieser Angaben sind Mindestmengen für die beworbenen Nährstoffe vorgeschrieben.

 

Beispiele für sportbezogene Angaben (Rechtsstand 01.04.2017):


„Kohlenhydrate tragen nach sehr intensiver und/oder sehr langer körperlicher Betätigung, die zur Erschöpfung der Muskulatur und der Glykogenvorräte in der Skelettmuskulatur führt, zur Wiederherstellung der normalen Muskelfunktion (Kontraktion) bei.“


„Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen tragen zur Aufrechterhaltung der Ausdauerleistung bei längerem Ausdauertraining bei“
„Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen verbessern die Aufnahme von Wasser während der körperlichen Betätigung“
 

„Kreatin erhöht die körperliche Leistung bei Schnellkrafttraining im Rahmen kurzzeitiger intensiver körperlicher Betätigung“
 

„Proteine tragen zu einer Zunahme/ zum Erhalt der Muskelmasse bei“
 

„Vitamin B6 trägt zu einem normalen Eiweiß- und Glykogenstoffwechsel bei"
„Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems während und nach intensiver körperlicher Betätigung bei“

 

Wozu spezielle Sportlerlebensmittel?

 

Sowohl für den Freizeitsportler als auch für Leistungssportler ist eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung die beste Basis und grundsätzlich sind „Speziallebensmittel“ zwar möglicherweise „convenient“ (z.B. Riegel zur Energie-Bereitstellung, Getränke für Sportler) aber nicht zwingend erforderlich.

 

Für spezielle Sportarten (z.B. Schnell-Kraft, Bodybuilding, Rad-Rennfahrer...), entsprechende Trainingsintensitäten und besondere äußere Umstände (Verfügbarkeit gewohnter Lebensmittel im Trainingslager, im Ausland, unter Wettkampf-Bedingungen) können spezielle Sportlerlebensmittel nützlich sein. Beispielsweise

  • stellen sie - bei geringem Volumen- genügend Eiweiß und Kohlenhydrate, ausgewählte Nährstoffe oder sonstige Stoffe zur langfristigen Gesunderhaltung bereit,
  • gleichen Mineralstoffverluste aus,
  • fördern die Regeneration und
  • unterstützen die mentale Leistungsfähigkeit.

 

Worauf werden Sportlerlebensmittel untersucht?

 

Da sie unterschiedliche Zwecke im Rahmen der Sportler-Ernährung erfüllen sollen, liegt ein Untersuchungsschwerpunkt auf der Überprüfung, ob die Produkte diese speziellen Zweckbestimmungen auch tatsächlich erfüllen. Bei einem Getränk zum Mineralstoff-Ausgleich wird dementsprechend auf Mineralstoffe untersucht, bei Produkten zur Eiweiß-Bereitstellung auf Art und Qualität der Eiweiß-Komponenten, bei einem kreatinhaltigen Erzeugnis auf die Menge und Reinheit des Kreatins. Selbstverständlich werden Sportler-lebensmittel routinemäßig auch auf die Einhaltung der Zusatzstoff-Regelungen, der rechtlichen Vorgaben für Rückstände und Kontaminanten, ggf. der Regelungen zu gentechnisch veränderten Zutaten und Allergenen, der Kennzeichnungsvorschriften und auf die Richtigkeit der Werbeaussagen geprüft.

 

 

Gibt es besondere Problemfelder?

 

Auf der Jagd nach Spitzenleistungen ist der Schritt von einer unterstützenden Versorgungüber gezielte oder manipulierende Beeinflussung von Stoffwechselfunktionen bis hin zu pharmakologischen Eingriffen meist nicht weit. Daher kommt bei tatsächlichen oder vermeintlichen „Sportlerlebensmitteln“ der Abgrenzung Lebensmittel/Arzneimittel (z.B. bei Stoffen, die den Hormonstatus beeinflussen sollen) und damit verbundenen Aspekten des Dopings eine besondere Bedeutung zu. Auch der im Sportbereich besonders intensive Internethandel bringt spezielle Fragestellungen mit sich.

 

Da die berühmte Nasenlänge für den Sieg entscheidend sein kann, wird bei Sportlerlebensmitteln immer wieder auf „neueste wissenschaftliche Erkenntnisse“ und auf dementsprechend „neue Zutaten“ abgehoben. Ob allerdings letztere zulässigerweise verwendet werden, in Art und Menge sicher sind und ob die Werbe-Behauptungen auch bereits wissenschaftlich hinreichend gesichert sind, ist in diesem Zusammenhang oft die Frage. Hier muss die amtliche Lebensmittelüberwachung mit der wissenschaftlichen Erkenntnis und der Lebensmittelwirtschaft Schritt halten und auf einer Zielgeraden sein.

 

 

Quelle

1. COM(2016) 402 final vom 15.06.2016, http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2016/DE/1-2016-402-DE-F1-1.pdf

 

Aktualisiert am 27.03.2017

 

 

Artikel erstmals erschienen am 05.09.2008